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Änderungen der EUDR: Was Unternehmen wissen müssen
Die jüngsten Änderungen der EUDR 2025 stellen Unternehmen vor neue Chancen und Herausforderungen
Die Entwaldungsverordnung der Europäischen Union (EUDR) verändert weiterhin die globalen Lieferketten, indem sie die Anforderungen an Nachhaltigkeit, Transparenz und Sorgfaltspflicht verschärft.
Die Verordnung legt zwar klare Erwartungen an entwaldungsfreie Produkte fest, bringt aber auch erhebliche operative Herausforderungen für Unternehmen mit sich, die mit der EU Handel treiben. Jüngste Anpassungen der EUDR sollen die Einhaltung der Vorschriften, insbesondere im Hinblick auf den Verwaltungsaufwand, erleichtern, ohne die zentralen Ziele der Verordnung zu schwächen. Von der Vereinfachung der Due-Diligence-Anträge bis hin zur Verfeinerung der Benchmarking-Kategorien haben diese Änderungen erhebliche Auswirkungen auf Unternehmen, die die EUDR-Konformität anstreben.
Warum sind diese Änderungen wichtig?
Die EUDR markiert einen entscheidenden Wandel im Handel; Unternehmen können sich nicht länger allein auf Kosten und Effizienz verlassen. Stattdessen sind Nachhaltigkeit und die Vermeidung von Abholzung zu nicht verhandelbaren Maßstäben für den Marktzugang geworden.
Die Einhaltung der EUDR bringt jedoch erhebliche Herausforderungen mit sich, angefangen beim erhöhten Verwaltungsaufwand. Die Verordnung verlangt von Unternehmen strenge und umfassende Sorgfaltspflichten. Dies kann dazu führen, dass einige Unternehmen neue Systeme und Prozesse einrichten müssen, um die Compliance-Anforderungen zu erfüllen. Darüber hinaus erfordert die EUDR ein umfassendes Datenmanagement, was die Belastung für ein Unternehmen erhöhen kann.
Die vorgeschlagenen Änderungen der EUDR zielen darauf ab, diesen Verwaltungsaufwand durch Vereinfachung des Benchmarking-Systems, Reduzierung der erforderlichen Datenübermittlungsmenge und Verringerung bestimmter Verpflichtungen zu verringern.
Was sind die wichtigsten Änderungen an der EUDR?
- Wiederverwendung von Due-Diligence-Erklärungen (DDS): Große Unternehmen können nun vorhandene DDS wiederverwenden, wenn relevante Produkte, die sich zuvor auf dem EU-Markt befanden, erneut importiert werden, wodurch der Umfang der zu verarbeitenden Informationen reduziert wird.
- Bevollmächtigte Vertreter: Ein bevollmächtigter Vertreter kann DDSs im Namen von Mitgliedern von Unternehmensgruppen einreichen und so den Einreichungsprozess vereinfachen.
- Jährliche Einreichung: Unternehmen dürfen DDSs jährlich einreichen, anstatt für jede Lieferung oder Charge, die auf den EU-Markt gebracht wird, wodurch die Anzahl der erforderlichen DDSs möglicherweise erheblich reduziert wird.
- Vereinfachte Verpflichtungen: Große Unternehmen werden sich nun in erster Linie darauf konzentrieren, Referenznummern von DDSs von Lieferanten zu sammeln und diese Referenzen für ihre eigenen DDS-Einreichungen zu verwenden.
Änderungen beim EUDR-Benchmarking
Das EUDR-Benchmarking kategorisiert Länder anhand von Faktoren wie Produktionstrends, aktuellen Entwaldungsraten und der Ausweitung landwirtschaftlicher Flächen. Diese Kriterien sind in der Gesetzgebung festgelegt und kategorisieren die Länder wie folgt:
- Länderrisikobewertungen (Niedrig, Standard, Hoch)
Am 22. Mai 2025 veröffentlichte die Europäische Kommission ihre Länderrisikoklassifizierungen im Rahmen der EUDR: 4 Länder wurden als Hochrisikoländer eingestuft, 140 als Niedrigrisikoländer und die übrigen, darunter Brasilien und Indonesien, werden als Standardländer eingestuft.
- Wie Benchmarking die Unternehmenspflichten beeinflusst
Herkunft mit geringem Risiko: Die Betreiber benötigen weiterhin Rückverfolgbarkeit, einen Legalitätsnachweis und ein DDS, können jedoch auf die Schritte zur Risikobewertung und -minderung verzichten.
Herkunft mit Standard-/Hochrisiko: Es ist eine umfassende Due Diligence erforderlich, einschließlich Bewertungen und Minderung.
- Auswirkungen auf den Marktzugang und die Marktkontrolle
Produkte aus Hochrisikoländern unterliegen möglicherweise strengeren Zoll- und Strafverfolgungskontrollen.
Risikoklassifizierungen beeinflussen Investitions- und Beschaffungsentscheidungen: Beschaffung mit geringem Risiko kann zu einem Wettbewerbsvorteil werden, während bei Beschaffung mit Standard-/Hochrisiko möglicherweise eine Unterstützung der Lieferantenkapazität oder eine Diversifizierung des Lieferantenportfolios erforderlich ist.
Dieses Benchmarking-System ist dynamisch konzipiert, um Produzenten zu mehr Nachhaltigkeit, Rückverfolgbarkeit und Transparenz in ihren Prozessen zu motivieren. Dies bedeutet jedoch auch, dass Beschaffungsunternehmen flexibel bleiben und Compliance-Systeme entwickeln müssen, die sich im Laufe der Zeit anpassen lassen.
Darüber hinaus wurde vorgeschlagen, eine vierte Kategorie, „vernachlässigbares Risiko“, einzuführen. Dies bringt jedoch eine Reihe von Problemen mit sich. Die meisten Länder, einschließlich der EU-Mitglieder, werden im aktuellen Benchmarking-System als risikoarm eingestuft. Eine Kategorie „vernachlässigbares Risiko“ würde Länder noch stärker von der Kontrolle ausnehmen und soll angeblich die Realität in einigen Ländern mit robusten Nachhaltigkeitssystemen widerspiegeln.
Bedenken hinsichtlich der Änderungen der EUDR
Eine große Sorge im Zusammenhang mit den jüngsten Änderungen besteht darin, dass die Kategorie „geringes Risiko“ möglicherweise eine Lücke öffnen könnte, die die Ziele der EUDR untergraben würde.
Unternehmen, die ihre Produkte aus Ländern mit geringem Risiko beziehen, profitieren von einer vereinfachten Sorgfaltspflicht und eingeschränkten Kontrollen durch die zuständigen Behörden. Der Wegfall der Rückverfolgbarkeitspflicht würde das System anfällig für Betrug und Geldwäsche machen, da Produkte aus Ländern mit hohem Risiko als in Ländern mit geringem Risiko hergestellt gehandelt werden könnten. Dies könnte die Wirksamkeit der EUDR gefährden, obwohl der tatsächliche Ursprung des Produkts im TRACES-System erfasst wird.
Die Risikokategorien könnten auch die Art und Weise und den Ort der Beschaffung von Unternehmen verändern. Beispielsweise könnte ein Holzunternehmen, das Holz aus zwei Herkunftsländern bezieht, sich dafür entscheiden, nur aus dem Niedrigrisikoland zu beziehen, um Compliance-Verpflichtungen und zusätzlichen Papierkram zu vermeiden. Dies könnte den bestehenden Handel destabilisieren und kleine Produzenten vom Weltmarkt verdrängen.
Schritte, die Unternehmen jetzt unternehmen sollten
- Überprüfung und Aktualisierung von Lieferkettendaten
Unternehmen sollten die Herkunft ihrer Rohstoffe bis auf die Grundstücksebene nachverfolgen und sicherstellen, dass alle Lieferanten identifiziert und überprüft werden.
Dazu gehört die Aktualisierung der Lieferantenverträge, um den EUDR-Verpflichtungen Rechnung zu tragen, und die Erfassung neuer Datenpunkte, die für Due-Diligence-Erklärungen erforderlich sein können. Regelmäßige Prüfungen dieser Daten sind unerlässlich, insbesondere angesichts der Dynamik des Benchmarking-Systems.
- Implementierung oder Verbesserung von Rückverfolgbarkeitstools
Unternehmen sollten in digitale Lösungen investieren, um die Transparenz entlang der Lieferkette zu verbessern. Diese Tools vereinfachen nicht nur das Reporting, sondern erhöhen auch die Widerstandsfähigkeit bei Änderungen der Risikoklassifizierung.
- Abstimmung der Due Diligence mit Benchmarking-Ergebnissen
Bei Herkunftsländern mit geringem Risiko können die Prozesse optimiert werden, ohne dass die Compliance beeinträchtigt wird.
Bei Herkunftsländern mit Standard- oder Hochrisikorisiko sind jedoch weiterhin eine umfassende Risikobewertung und -minderung erforderlich. Die Ausrichtung der Verfahren auf diese Risikokategorien gewährleistet Effizienz, ohne die Übersicht zu beeinträchtigen.
- Schulungen und interne Richtlinienanpassungen
Die Einhaltung der EUDR kann nicht isoliert erfolgen; sie erfordert eine Abstimmung zwischen den Bereichen Beschaffung, Compliance, Nachhaltigkeit und Recht.
Unternehmen sollten ihre internen Richtlinien an die neue regulatorische Landschaft anpassen und klare Protokolle für die Datenerfassung, Risikobewertung und die Einreichung von Due-Diligence-Erklärungen erstellen. Schulungsprogramme sind ebenso wichtig, um sicherzustellen, dass die Mitarbeiter sowohl die Verpflichtungen als auch die dahinter stehenden Gründe verstehen.
Die Änderungen der EUDR bringen für die Betreiber sowohl Erleichterungen als auch neue Herausforderungen mit sich. Zu den wichtigsten Neuerungen gehören die Möglichkeit zur Wiederverwendung von Due-Diligence-Erklärungen (DDS), die jährliche statt der sendungsbezogenen Einreichung, die Klärung der Rollen von Bevollmächtigten und vereinfachte Pflichten für große nachgelagerte Unternehmen. Das überarbeitete Benchmarking-System stuft nun vier Länder als Hochrisikoländer, 140 als Niedrigrisikoländer und den Rest als Standardländer ein. Die Einführung einer Kategorie „vernachlässigbares Risiko“ könnte künftig diskutiert werden.
Während die Beschaffung aus risikoarmen Quellen vereinfachte Anforderungen bietet, unterliegen Standard- und Hochrisikoquellen weiterhin einer umfassenden Sorgfaltspflicht. Dies beeinflusst die Art und Weise, wie Unternehmen Lieferantenengagement, Risikomanagement und Investitionsstrategien angehen. Gleichzeitig weckt der Vorschlag einer Kategorie „vernachlässigbares Risiko“ Bedenken hinsichtlich Schlupflöchern, Durchsetzungslücken und potenziellen Marktverzerrungen.
Für Unternehmen erfordert der Weg in die Zukunft proaktive Anpassungen: Verbesserung der Rückverfolgbarkeitssysteme, Überprüfung der Lieferkettendaten, Anpassung der Sorgfaltspflicht an veränderte Benchmarking-Ergebnisse und Stärkung der internen Schulung und Governance. Der Erfolg im Rahmen der sich entwickelnden EUDR-Richtlinie hängt von Agilität und der Balance zwischen Compliance-Effizienz und dem übergeordneten Gebot einer nachhaltigen, entwaldungsfreien Beschaffung ab.
Über den Autor
Coffee lover and COO of Era of We